Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter

Stand: 05.06.2021

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/43#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/43#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/43#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

§ 42 § 44