Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/43#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/43#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/43#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 43 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.10.2024 – 1 WB 36/23Potenzialfeststellung für Unteroffiziere; RechtsgrundlageZitiert von 6
- BVerwG, 18.10.2007 – 1 WB 67.06
- VG Bayreuth, 10.04.2025 – B 5 K 22.773
- VG Köln, 21.10.2020 – 23 K 6726/18
- BVerwG, 25.06.2026 – 1 WB 64.25Laufbahnaufstieg von Soldaten: Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und Anforderungen an den Nachweis fehlender Mobilitätsbereitschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 15.09.2025 – 1 W-VR 16.25Vorläufiger Rechtsschutz; Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 5.25Anrechnung einer zivilen Ausbildung auf Ausbildungs- und BeförderungszeitZitiert von 1
- BVerwG, 29.09.2023 – 1 W-VR 13/23Mindestanforderungen bei der Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.